§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Künstlerkreis Kaleidoskop“ Verein zur Förderung unabhängiger, zeitgenössischer KünstlerInnen,
sowie KunsthandwerkerInnen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
34 ff BAO:
Förderung von Kunst und Kultur
Förderung kultureller Betätigung
Vermittlung von Kultur
Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
Einrichtung einer Bibliothek
Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)Künstler_innen
Veranstaltung von Workshops und Seminaren
Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
Veranstaltung von Wettbewerben
Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
Bereitstellung von Infrastruktur (Ton- und Lichtanlage ...)
Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf_innen zu bedienen, sofern auf diese Weise der
Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch
der Vereinszweck besser erreicht werden kann.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
Beitrittsgebühren
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Einnahmen aus Fundraising
Einnahmen aus Crowdfunding
Sammlungen
Bausteinaktionen
Vermächtnisse
Schenkungen
Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
sonstige Zuwendungen
Sponsoring
Flohmärkte
Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
Verkauf vereinseigener Publikationen
Werbeeinnahmen
Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich
nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
2. das Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
3. die Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
4. das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen
Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse
einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim
Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Leitungsorgan damit beauftragte Person.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,
4. Entlastung des Leitungsorgans,
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.
§ 11 Leitungsorgan
1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das
Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder
Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des
Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu
beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der_s
Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des
Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch
Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).